Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. 

Beschreibung

Erlaubnispflichtig sind:

  • die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
  • die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
  • die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
  • die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung,
  • die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) erteilt.

Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung. Zu den zu beachtenden Verpflichtungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gehören insbesondere,

  • ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet (§ 2 MaBV),
  • die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten (§ 6 MaBV),
  • nach der Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechnung zu legen (§ 8 MaBV),
  • Bücher in deutscher Sprache zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber (§ 10 MaBV; die Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren, § 14 MaBV),
  • dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen in Textform zu geben (§ 11 MaBV),
  • Weiterbildungsverpflichtung (§ 15b MaBV).

Zum Schutz des Auftraggebers wurde ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt (§ 4 MaBV). Außerdem kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist (§ 16 Abs. 2 MaBV).

Die Behörden haben gegenüber den Gewerbetreibenden Auskunfts- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt
  • geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • nur bei Erlaubnisantrag als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich erforderlich: Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergeben können
  • für EU-Bürger:
    • Die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden werden grundsätzlich anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
    • Wird die Tätigkeit grenzüberschreitend von einer rechtmäßigen Niederlassung im EU-/EWR-Ausland aus in Deutschland ausgeübt, ist nach § 4 GewO keine deutsche Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich, sofern die Ausübung der Tätigkeit lediglich vorübergehend erfolgt und es sich nicht um Darlehensvermittler i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO handelt.
  • für Nicht-EU-Bürger:
    • Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
    • Bezüglich der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 Gewerbeordnung) verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
    • Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b ff. Zivilprozessordnung) festgestellt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern oder Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg einreichen.

Die Kammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 

Sie erhalten die Erlaubnis für die beantragte Tätigkeit.

Besondere Hinweise

Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung nimmt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen einige Wochen in Anspruch.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Führungszeugnis für Behörden

    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26b Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882b ff. Zivilprozessordnung)

    bzw. Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung

  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) oder Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts

  • ggf. Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister

    oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland mit deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen bei geschäftlichem Sitz in EU-/EWR-Staaten

  • Unterlagen für Bauträger und Baubetreuer für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:

    • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
    • bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.

  • für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

  • bei EU-/Nicht-EU-Bürgern: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung (ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen bei geschäftlichem Sitz in EU-/EWR-Staat)

  • bei EU-Bürgern: Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat

    in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; sowie ggf. Auskunft des Insolvenzgerichts über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882b ff. Zivilprozessordnung); ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen

  • bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt

  • bei Nicht-EU-Bürgern: Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse

    Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. Auskunft des Insolvenzgerichts über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882ff. Zivilprozessord-nung)

  • bei Nicht-EU-Bürgern: Unterlagen für Maklererlaubnis

    bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung), bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag, bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll

Kosten

  • Erlaubnis: 200 bis 5.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/14.1).
    Näheres ergibt sich aus der Gebührenordnung der Kammer.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:21.08.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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