Verfahrensablauf
Erste Anlaufstelle ist immer das örtlich zuständige Veterinäramt. Alle Eingänge aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Staat über eine veterinäre Grenzkontrollstelle erfolgen.
Der Antrag kann formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail gestellt werden. Falls Bescheinigungen nach vorgegebenen Mustern beigefügt werden müssen, kann das örtlich zuständige Veterinäramt Auskunft darüber geben.
Alle Anmeldungen für Sendungen tierischen Ursprungs aus Drittländern müssen in TRACES NT vorgenommen werden. TRACES-NT ist eine Web-Anwendung, mit deren Hilfe eine bessere Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tiertransporten und Transporten tierischer Produkte erreicht werden soll. TRACES-NT basiert auf personalisierten Zugängen. Dies bedeutet, dass jeder Speditionsmitarbeiter ein Benutzerkonto (EU-Login) in TRACES-NT benötigt, wenn er in TRACES-NT arbeiten und GGEDs erstellen möchte. Sofern noch nicht vorhanden, ist ein entsprechender Zugang zum System anzulegen.
Besondere Hinweise
Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Das Verbringen von Tieren und Waren aus Drittländern bezeichnet man als Eingang. Drittländer sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
Unter Durchfuhr werden eingegangene Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.
Vor jedem Verbringen, jedem Eingang oder jeder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Tiere oder Waren an der Grenzkontrollstelle zu verhindern.
Fristen
Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten. Bei der Abwicklung des Handels, z.B. eines Tiertransports, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten auftreten, über die das örtlich zuständige Veterinäramt Auskunft gibt.