Heilpraktikererlaubnis; Beantragung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Beschreibung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:

  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt

Besondere Hinweise

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

Beachten Sie bitte die regionalen Informationen unter Weiterführende Links

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise entsprechend den Voraussetzungen

    (z. B. Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest, aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss)

Formulare

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Formular, lokal begrenzt: Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

    • Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (150 bis 500 Euro).
    • Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Anlage zur Gesundheitsgebührenverordnung (bis zu 500 Euro)

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Kosten (Stand 01.03.2025)

    Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen:

    • Kosten gemäß Kostengesetz (KG) für den Erlass eines Bescheids: 190,00 Euro
    • Auslagen Postzustellung (für den Bescheid): 3,45 Euro
    • Auf Wunsch: Ausstellung einer Schmuckurkunde (Zertifikat): 20,00 Euro
    • Für die Rücknahme eines Antrages nach dem jeweiligen Stichtag 15.06. bzw. 15.12. beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen werden Gebühren in Höhe von 75 Euro berechnet.

    Landratsamt München:
    Daneben werden auch Gebühren und Auslagen nach der Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) für die Überprüfung durch das Landratsamt München, Sachgebiet Gesundheitsschutz, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitspflege fällig, die Ihnen direkt von dort in Rechnung gestellt werden

    Kosten für die Überprüfung (Stand 1.3.2025):

    • Schriftliche Überprüfung 250,00 Euro
    • Mündlich-praktische Überprüfung 250,00 Euro
    • Aufwandsentschädigung für Beisitzer ca. 140,00 - 180,00 Euro
    • Nichtteilnahme/Terminabsage oder Rücktritt (schriftlich/mündlich) jeweils: 150,00 Euro
    • Auslagen Prüfungsfragen (schriftlich): 60,00 Euro
    • Auslagen Postzustellung (Einladungsschreiben, Kostenbescheid etc. ) jeweils 3,07 Euro

    Die Kostenrechnung erfolgt nach Abschluss der Überprüfung durch das Landratsamt München, Sachgebiet Gesundheitsschutz, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitspflege. Zusätzlich werden noch Gebühren und Auslagen für die Bescheiderteilung durch das jeweils für Sie örtlich zuständige Landratsamt erhoben.

    Terminabsagen zur schriftlichen Überprüfung sind ab 31. Januar (Überprüfung März) bzw. 31. August (Überprüfung Oktober) kostenpflichtig.

    Quelle: https://www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistung/heilpraktikerueberpruefung-schritt-ii/

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

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Stand:18.03.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Für Sie zuständig

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Sachgebiet 64 - Allgemeine Verwaltung, Gewerberecht und Gesundheitswesen

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