Erstaufforstung; Beantragung einer Erlaubnis

Bei der Aufforstung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken mit Waldbäumen handelt es sich um eine Erstaufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig, ebenso wie die Anlage von Schmuckreisig- und Christbaumkulturen sowie von Kurzumtriebsplantagen.

Beschreibung

Besondere Hinweise

Beratung und Förderung

Die Erstaufforstung mit stabilen, klimatoleranten Mischbeständen wird durch den Freistaat Bayern im Rahmen des Waldförderprogramms 2020 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu Fragen der Erstaufforstung, wie z. B. rechtlichen Belangen, Antragstellung, Baumartenwahl und Fördermöglichkeiten (zum Försterfinder).
 

Fristen

Sind keine anderen Fristen bestimmt, so erlischt die Erlaubnis, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:09.05.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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