Tierseuchenerreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten
            
            
                
                    
                        Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Der Inhaber einer Erlaubnis hat
- jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie
- jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und
- im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Es muss bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nach Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) vorliegen, auf die sich die Änderungsanzeige bezieht.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Sie können die Änderungsanzeige online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung übermitteln.
Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Eine Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            bei baulichen Änderungen: aktualisierte Lageskizze der Räume 
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                            Welche Unterlagen einzureichen sind, sollten ggf. vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. 
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:28.04.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
                
    
  
             
            
            
                
                    
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