Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist, dass Sie fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignet sind und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung kann angenommen werden, wenn Sie die jeweilige Berufs- oder Hochschulausbildung in Deutschland vollständig abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden. Dies ist gegenüber der Berufszulassungsstelle nachzuweisen.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden, kann die fachliche Eignung angenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind grundsätzlich die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Persönliche Eignung (Zuverlässigkeit)
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies ist durch ein aktuelles behördliches Führungszeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.
Gesundheitliche Eignung
Ferner müssen Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein. Dies ist durch ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.
Sprachkenntnisse
Nach den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung u. a. voraus, dass die antragstellende Person über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (siehe z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz). Hierzu hat die 92. Gesundheitsministerkonferenz vom 05./06. Juni 2019 einstimmig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den Gesundheitsfachberufen beschlossen. Danach gilt Folgendes:
- Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellenden, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der Ausbildung in dem Gesundheitsfachberuf (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
- Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat oder ein von einer Bundes- oder Landesbehörde durchgeführtes, getragenes oder anerkanntes Programm zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte in Gesundheitsfachberufen, das auch einen berufsbezogenen Deutschkurs umfasst (mindestens Niveau GER B2, bei Logopädinnen und Logopäden Niveau GER C2), erfolgreich abgeschlossen hat.
- Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests beim Bayerischen Landesamt für Pflege als nachgewiesen.
- Fachsprachtests, die bei der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachtest beim Bayerischen Landesamt für Pflege gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung, die von den Antragstellenden nachzuweisen ist, im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.
Im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens ist gegenüber der zuständigen Behörde einer der oben genannten Nachweise zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
In Bayern wurde eine Fachsprachenprüfung für alle Gesundheitsfachberufe (ohne Pflege) am Bayerischen Landesamt für Pflege eingerichtet. Diese orientiert sich an dem GER Niveau B2 (bei Logopädinnen und Logopäden C2). Es handelt sich um eine Präsenzprüfung, die am Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg stattfindet.
Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, können Sie diese am Bayerischen Landesamt für Pflege absolvieren. Die jeweilige Regierung verweist sie dann im Berufszulassungsverfahren an das Bayerische Landesamt für Pflege, wo die Prüfung organisiert und qualitätsgesichert durchgeführt wird.
Nähere Informationen zur Fachsprachenprüfung finden Sie im Reiter „Weiterführende Links“ unter dem Stichwort „Fachsprachenprüfung – Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)“.