Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten, z. B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er

  • bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anfertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
  • jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
  • für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
  • über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen

Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

Bei der Bewertung der geforderten besonderen Sachkunde sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller im Herkunftsstaat zur Ausübung von Versteigerungen berechtigt ist,

  • die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
  • in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als sachverständiger Versteigerer tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde des § 34 b Abs. 5 GewO entspricht,

ist seine Sachkunde anzuerkennen.

Bei wesentlichen Abweichungen des Inhalts der bisherigen Ausbildung oder der Tätigkeit des Antragstellers von den Inhalten nach § 34 Abs. 5 GewO kann vom Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang verlangt werden.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.

Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewebetreibenden.

Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird anhand eines Führungszeugnis für Behörden und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister geprüft.

Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis festgestellt.

Erlaubnis für EU-Bürger

Die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden werden anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

Bei Antrag auf öffentliche Bestellung sind Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Herkunftsstaates vorzulegen. Ggf. sind eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich.

Erlaubnis für Nicht-EU-Bürger

Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Bezüglich der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis festgestellt.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Fristen

Dauer des Verfahrens: ca. 3 - 5 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse

    Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)

  • Zuverlässigkeitsnachweis: Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

  • Unterlagen für Bauträger und Baubetreuer für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:

    • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
    • bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.

  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;

    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen

  • für EU-Bürger: Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse

    aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung sowie ggf. Auskunft des Insolvenzgerichts über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882b ff. Zivilprozessordnung) ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen

  • für EU-Bürger: Unterlagen für Versteigerer bei eingetragener Firma, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder GmbH

    bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll

  • für EU-Bürger bei Antrag auf öffentliche Bestellung: Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Herkunftsstaates; ggf. Nachweis über Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

  • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt

  • für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • für Nicht-EU-Bürger: Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse

    Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)

Kosten

  • Erlaubnis: 50 bis 1.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.1)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:21.08.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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