Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin; Beantragung der Zulassung zur Fortbildungsprüfung
Sie müssen die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten oder einem erfolgreich abgelegten mindestens dreijährigen Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt: Mindestens dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
- Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellte/-r, Industriekaufmann/-frau, Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau, Bankkaufmann/-frau): Mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
- Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens acht Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einer bzw. einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der/die Prüfungsbewerber/-in die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den/die Prüfungsbewerber/-in schriftlich auf dem von der Steuerberaterkammer vorgeschriebenen Formular oder online unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festgehalten. Ein ablehnender Bescheid wird begründet.
Die Zulassung zur Prüfung wird dem/der Prüfungsbewerber/-in rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt.
Fristen
Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr statt. Die Prüfungstermine werden von der Steuerberaterkammer festgelegt. Sie gibt die Prüfungstage und Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.
Stand:18.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
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