Pflanzenschutzgeräte; Beantragung der Anerkennung als Kontrollstelle

Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus prüfen beim Antragsteller, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlich sind, um Pflanzenschutzgeräte kontrollieren zu können.

Beschreibung

Voraussetzungen

Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn

  1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus § 2 S. 2 i. V. m. Anlage 1 der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten.

Bearbeitungsdauer

Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle muss von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle oder über die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer

  • Name, Anschrift und Lichtbild der zur Kontrolltätigkeit eingesetzten Personen, Nachweise über deren fachbezogene Ausbildung und erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung

    Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Ausbildung im Landmaschinen- oder Schmiedehandwerk, z.B. als Landmaschinenmechaniker, abgeschlossen hat, erfolgreich an einer Schulung, bei der Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte vermittelt werden, teilgenommen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und eine mindestens einjährige fachbezogene Berufserfahrung hat.

  • Angaben zu dem vorgesehenen Kontrollort

    Zur Eignung gehört insbesondere ein ausreichender Schutz vor Witterungseinflüssen

  • Nachweis über die Verfügbarkeit geeigneter Auffang- und Rückgabevorrichtungen für die Kontrollflüssigkeit

  • Nachweis über die Verfügbarkeit der notwendigen Kontrollausrüstung

  • Nachweise über die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtung

Kosten

  • Für die Anerkennung als Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte fallen Gebühren von 100 bis 500 EURO an (Kostenverzeichnis Tarif Nr. 6.II.3/7).

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Stand:12.06.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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