Geschützte Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten für Hersteller in Bayern; Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle

Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft.

Beschreibung

Voraussetzungen

Erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister für Antragsteller aus Deutschland

    bzw. ein vergleichbares Dokument bei Antragstellern aus anderen EU-Staaten

  • Antragssteller, die ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten als Deutschland haben:

    Nachweis der Zulassung der Kontrollstelle, soweit diese in dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat vorgesehen und erteilt wurde

  • Aktueller Gesellschaftsvertrag und aktuelle Satzung der Kontrollstelle in Kopie

  • Aktuelles Organigramm

    für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II (geschützte Herkunft) und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III (traditionelle Spezialität)

  • Nachweis über die erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle

    auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065. Nachweis für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III

  • Gebührenliste der Kontrollstelle

    für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III

  • Nachweis der Kontrollstelle,

    der sicherstellt, dass für das Personal, das im Rahmen von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beschäftigt wird, geeignete Verschwiegenheitspflichten gelten (z.B. Muster Verschwiegenheitserklärung)

  • Übersicht über die personelle Ausstattung der Kontrollstelle

Kosten

  • Die Gebühr für die Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 500 und 1.500€, die Gebühr für die Verlängerung der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 250 und 750€ (Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 13. April 2019). 

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Stand:06.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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