Geschützte Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten für Hersteller in Bayern; Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle

Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft.

Beschreibung

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) informiert über die notwendige Antragstellung und die Voraussetzung für eine Zulassung als Kontrollstelle zur Einhaltung der Spezifikationen aus den Bereichen geschützte geografische Angabe (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und geografische Angaben bei Spirituosen. Sie nimmt den Antrag entgegen und erteilt ggf. die Zulassung. Die Zulassung ist Grundlage für das Tätigwerden der Kontrollstelle (Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Herstellerbetrieb) im Gebiet des Freistaates Bayern.

Voraussetzungen

Erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065

Fristen

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Stand:10.02.2026

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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