Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern (Rufzeichen, Maritime Mobile Service Identity (MMSI), Automatic Transmitter Identification System-Nummer (ATIS)) werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt, welche Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich.
Bei einem Neuantrag müssen Sie alle erforderlichen Angaben im Antrag angeben und die nötigen Belege dem Antrag anhängen.
Bei Änderung der nachfolgenden Angaben müssen Sie eine „Änderung der Ship Station Licence“ beantragen:
- Name der Zuteilungsnehmerin beziehungsweise des Zuteilungsnehmers
- Anschrift
- Name des Schiffs
- Art des Schiffs
- Art und Anzahl der Funkanlagen
- Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)
Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt, sollten Sie melden. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.
Sofern Sie die Nummern nicht mehr benötigen, müssen alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaberinnen und Zuteilungsinhaber die Rückgabe erklären. Das ist unter anderem bei einer Eignergemeinschaft der Fall.
Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolgerin beziehungsweise Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür müssen Sie eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur beantragen.