Altholz; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen
Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Stellen bekannt, die Betreiber von bestimmten Altholzbehandlungsanlagen beauftragen müssen, um ihren aus der Altholzverordnung folgenden Pflichten zur Veranlassung bestimmter Untersuchungen bei Altholz zu genügen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Eine Stelle wird für die Durchführung von Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller:
- zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.
Fristen
Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages auf Bekanntgabe als Stelle keine Fristen zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
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Benennung des oder der fachlich qualifizierten Laborleiter
siehe Fachmodul Abfall
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Gewerbezentralregisterauszug
für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter
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Führungszeugnis
für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter
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Nachweis über ausreichend räumliche und technische Laborausstattung
bei überregional tätigen Antragstellern, Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren und Protokoll der letzten Laboraudit durch die Akkreditierungsstelle
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Nachweise über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").
Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
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Verpflichtungserklärungen zur zukünftigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").
Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
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Verpflichtungserklärung, dem Beauftragten des Landesamts für Umwelt während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten.
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Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch das Landesamt für Umwelt aufzubewahren.
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Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland
genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Kosten
- Gebühr für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Stelle im Sinne der Altholzverordnung: 21 bis 2100 €
Stand:15.05.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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