Rechtsanwaltskammer; Beantragung der Aufnahme als europäische/-r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer ist die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf.
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte müssen die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen dürfen. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (wie z.B. in Österreich), muss zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der er im Herkunftsstaat angehört (z. B. Rechtsanwaltskammer Wien).
Zugleich dürfen niedergelassene europäische Rechtsanwälte im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer", nicht aber die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt", verwenden.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in deutscher Sprache
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Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher Sprache
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Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf
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ggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer
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beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache
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Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im deutschen Recht in Deutschland erfasst
In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.
Rechtsbehelf
Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung europäischer Rechtsanwälte entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§ 35 EuRAG i.V.m. §§ 112a ff. BRAO)
Stand:15.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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