Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr; Beantragung einer Ausnahmeregelung für Bewerber
            
            
                
                    
                        Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Ausnahmen können gewährt werden von der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit als Ingenieur und des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) sowie von der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KfSachvG).
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Für die Erteilung einer Ausnahme hinsichtlich eines abweichenden Studiengangs ist eine positive ABIS-Bewertung mit dem Antrag vorzulegen (ABIS = Anwendung zur Bewertung von Ingenieur-Studienabschlüssen).
Für die Erteilung einer Ausnahme hinsichtlich der praktischen Tätigkeit bzw. der Verkürzung der sechsmonatigen Ausbildung sind dem Antrag eine ausführliche Begründung des Ausnahmegrunds, ein Arbeitszeugnis/Dienstzeugnis bzw. weitere geeignete Unterlagen beizulegen, um eine Verkürzung der Zeiten begründen zu können.
Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallprüfung.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird durch die Technische Prüfstelle bei der Regierung von Niederbayern gestellt.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - je Ausnahmegrund: 150,00 EUR
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:07.05.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
                
    
  
             
            
            
                
                    
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