Rechtsdienstleistungen; Registrierung bei dauerhafter Erbringung
            
            
                
                    
                        Die dauerhafte Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Inkasso, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) in Deutschland muss registriert werden.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die dauerhaft Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Inkasso, als Rentenberater und als Rechtskundiger in einem ausländischen Recht erbringen möchten (registrierte Personen), bedürfen hierzu einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Antrag ist an das Bundesamt für Justiz zu richten.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Voraussetzung für die Registrierung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 RGD).
Die theoretische und praktische Sachkunde ist dem Bundesamt für Justiz anhand von Unterlagen nachzuweisen (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 RDG, §§ 2, 3 RDV). Über die Einzelheiten hierzu informiert das Bundesamt für Justiz.
Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person, § 12 Abs. 4 RDG).
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Bearbeitungsdauer
                
                    Das Bundesamt für Justiz entscheidet über einen Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz spätestens drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Antragsunterlagen. Im Einzelfall kann die Bearbeitungsfrist ggf. verlängert werden.
                    
                
                
             
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz mit allen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben 
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                            eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung 
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                            Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde (für jede qualifizierte Person gesondert) 
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                            eine Mitteilung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde bereits beantragt wurde (für jede qualifizierte Person gesondert) 
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                            bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Abs. 5 GewO 
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                            eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) erfolgt ist 
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zum JVKostG). - Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zum JVKostG). 
 
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    Wird Ihr Antrag auf Registrierung abgelehnt, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
                    
                
             
        
                
            
        
                
                Stand:15.04.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
                
    
  
             
            
            
                
                    
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