Fluorierte Treibhausgase; Beantragung einer Sachkundebescheinigung

Die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bescheinigen die Sachkunde für Tätigkeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen wie Kälte- und Klimaanlagen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Für Befreiung von der Erfordernis: durch Berufserfahrung erworbene technische und handwerkliche Fähigkeiten, die denen einer Berufsausbildung gleichwertig sind
  • Für die Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung: Kopie des Abschlusszeugnisses
  • Für die Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahreugen: Nachweis, dass in Ausbildung Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008 vermittelt wurden
  • Für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise: Ausländische Qualifikation, die der deutschen entspricht

Verfahrensablauf

Sie beantragen sowohl die die Bescheinigung, die Anerkennung ausländischer Sachkunde als auch die Befreiung von der Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. Insbesondere bei der Anerkennung ausländischer Sachkunde und der Befreiung von der Erfordernis einer Ausbildung sollten Sie sich von der Kammer beraten lassen, bevor Sie Ihren Antrag abschicken.

  • Die Kammer prüft Ihre berufliche Erfahrung und Ihre Prüfungszeugnisse
  • Eventuell kommen noch weitere Prüfschritte hinzu, insbesondere bei der Befreiung von der Notwendigkeit einer handwerklichen oder technischen Ausbildung
  • Die Kammer stellt Ihnen eine Bescheinigung über die Sachkunde oder die Befreiung aus

Nach Erhalt der Sachkundebescheinigung dürfen Sie die Tätigkeiten ausführen, die Ihnen der jeweilige Sachkundenachweis erlaubt.

Besondere Hinweise

Es gibt verschiedene Unterkategorien des Sachkundenachweises. Für Arbeiten an stationären Klima- und Kälteanlagen gibt es Scheine der Kategorien I bis IV. Die Scheine unterscheiden sich hinsichtlich der Größe der Anlagen (Füllmenge an Kältemittel) unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Genauere Informationen finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Kopie des Personalausweises
    • Zusätzlich für Befreiung von der Erfordernis:
      • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten, ggfs. Bestätigung des Arbeitgebers über diese Tätigkeiten
      • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten.
    • Zusätzlich für Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung
      • Kopie des Abschlusszeugnisses
    • Zusätzlich für Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen
      • ggf. Zeugnis über Aus- oder Weiterbildung im Kfz-Bereich
      • Nachweis über vermittelte Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008
    • Zusätzlich für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise
      • Kopie der ausländischen Berufsqualifikation oder des ausländischen Sachkundenachweises
      • Kopie eines Weiterbildungszeugnisses der entsprechenden Tätigkeit im Antrag
      • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten.

Kosten

  • Es fallen Kosten im Rahmen von 10 bis 200 EUR an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der Kammer entnehmen.

Rechtsbehelf

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:02.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.

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