Rettungsdienst; Anmeldung zur Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens
Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Krankenkraftwagen im Bereich Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport/ Patientenrückholung befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung unter anderem fachlich geeignet sein.
Beschreibung
Voraussetzungen
Abschluss als Rettungssanitäter/in oder Notfallsanitäter/in
Verfahrensablauf
Eine Anmeldung zur Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ist zwingend erforderlich. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bietet zwei bis vier Prüfungstermine im Jahr an.
Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die schriftliche Prüfung dauert zwei Stunden und besteht aus offenen Fragen und Multiple-Choice-Fragen. Der mündliche Prüfungsteil soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer / Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.
Die Prüfungssprache ist Deutsch.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf.
Die Prüfung kann wiederholt werden.
Nach bestandener Prüfung erteilt die zuständige IHK dem Prüfungsteilnehmer / der Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung.
Besondere Hinweise
Sie müssen vor Prüfungsbeginn das Originalzeugnis zum/zur Rettungssanitäter/in und zur Notfallsanitäter/in vorlegen.
Fristen
Anmeldeschluss zur Prüfung (14 Tage vor dem Prüfungstermin)
Bearbeitungsdauer
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung maximal eine Woche bis zum Versand der Fachkundebescheinigung.
Rechtsbehelf
Gegen den Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden
Gegen den Prüfungsergebnisbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.
Stand:14.05.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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