Sachverständige; Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung kann in einem Verwaltungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern erlangt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Nach § 36 Gewerbeordnung können Sie als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn

  • ein Bedarf an Sachverständigenleistungen für das beantragte Sachgebiet besteht,
  • keine Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen,
  • Sie eine Niederlassung in Deutschland haben,
  • Sie überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit Gutachten zu erstatten, nachweisen,
  • Sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen,
  • Sie in geordneten, wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
  • Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten.

Ausländische Ausbildungs-, Befähigungs- und andere Qualifikationsnachweise werden im Verwaltungsverfahren berücksichtigt. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

Außerdem können Sachverständige mit Qualifikationen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich bestellt werden, wenn der Sachverständige dort für ein bestimmtes Sachgebiet bereits seine Sachkunde nachgewiesen hat, die im Wesentlichen vergleichbar ist, oder er in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Sachverständige im Wesentlichen über die besondere Sachkunde verfügt.

Bei Antragstellern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger überprüfen die Bestellungskörperschaften die persönlichen Voraussetzungen wie auch die fachliche Kompetenz der Bewerber. Zur Unterstützung der fachlichen Überprüfung hat das Institut für Sachverständigenwesen für über fünfzig Sachgebiete Fachliche Bestellungsvoraussetzungen veröffentlicht, die von den Bestellungskörperschaften als bundesweit geltend verabschiedet wurden. Neben den beruflichen und fachlichen Voraussetzungen enthalten die Dokumente teilweise Anforderungen an Gutachten, den Ort der IHK-Fachgremien sowie für einige Gebiete Sachgebietseinteilungen.
 
Bei Antragstellern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger überprüfen die Bestellungskörperschaften die persönlichen Voraussetzungen wie auch die fachliche Kompetenz der Bewerber. Zur Unterstützung der fachlichen Überprüfung hat das Institut für Sachverständigenwesen für über fünfzig Sachgebiete Fachliche Bestellungsvoraussetzungen veröffentlicht, die von den Bestellungskörperschaften als bundesweit geltend verabschiedet wurden (Link siehe Sie unter "Weiterführende Links").

Fristen

Antragsfristen sind keine zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes regionales IHK-Formblatt

  • ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild

    der Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält

  • Nachweise für alle antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome, Urkunden

    insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (Nachweis durch Vorlage einer beglaubigten Kopie oder durch gleichzeitige Vorlage der Originale)

  • Polizeiliches Führungszeugnis

    zur Vorlage bei einer Behörde nicht älter als drei Monate

  • Kostenübernahmeerklärung

  • Referenzliste mit Angabe von Personen

    die Auskunft über die persönliche Eignung und die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ geben können; bitte geben Sie auch Funktion, Adresse und Telefonnummer an

  • Zustimmungserklärung

    bei Dienst- oder Arbeitsverhältnis

  • mindestens drei selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet

    ggf. weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge usw, aus denen sich die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt. Wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen weitere Vorgaben vorsehen, sind diese zu beachten.

Kosten

  • Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zwischen 350 und 3.480 Euro und wird mit Antragstellung erhoben.

    Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse und sonstigen Prüfer anfallenden Auslagen sind zusätzlich vom Antragsteller zu erstatten. Es ist regelmäßig mit Kosten in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro, je nach beantragtem Sachgebiet, zu rechnen.

    Die IHK wird in der Regel einen angemessenen Kostenvorschuss anfordern.

Rechtsgrundlagen

  • § 36 und 36a Gewerbeordnung (GewO)
  • Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer

  • Richtlinien zur Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammern

  • Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer

  • fachliche Bestellungsvoraussetzungen für die einzelnen Sachgebiete

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Weiterführende Links

Stand:03.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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