Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung
Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Träger
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist,
- gemeinnützige Ziele verfolgt,
- auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Verfahrensablauf
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Behörde mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Rechtsbehelf
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Stand:24.05.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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