Verfahrensablauf
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erfolgt auf Antrag.
Zuständiges Prüfungsamt ist für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen das Landesjustizprüfungsamt des Landes Baden-Württemberg als „Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen“.
Die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird in Deutschland ferner von den folgenden Prüfungsämtern durchgeführt:
- Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und
- Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Das Prüfungsamt stellt die Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland fest, wenn die dort erworbene Berufsqualifikation diejenigen Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland wesentlich sind.
Kann eine solche Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden, hat die antragstellende Person die Möglichkeit, ihre Qualifikation durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nimmt die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor.
Bearbeitungsdauer
Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit innerhalb eines Monats nach Antragseingang. Es entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung in diesem Sinne.