Wirtschaftsprüfer; Beantragung der Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss beantragt werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in den Merkblättern der Wirtschaftsprüferkammer beschrieben (siehe "Weiterführende Links"). Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
- Zulässige Rechtsformen
- Führung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- Gesetzliche Vertretung durch Wirtschaftsprüfer, EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften
- Berufung von Nicht-Wirtschaftsprüfern als gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- Zulässiger Kreis der Gesellschafter
- Mindestkapital, Vinkulierung
Erforderliche Unterlagen
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eine Abschrift der Satzung/des Gesellschaftsvertrages (§ 29 Abs. 2 WPO)
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eine Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO).
Hiervon wird abgesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag das Halten von Anteilen für Dritte verbietet.
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Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften.
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Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
der Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers
- §§ 28 Abs. 7, 54 WPO). Auf Wunsch kann eine Liste von Versicherern zur Verfügung gestellt werden.
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Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals
der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals (§ 28 Abs. 6 WPO) erfolgt bei einer Bargründung durch Vorlage einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszuges. Bei Sachgründungen ist ein Sachgründungsbericht vorzulegen. Besteht die Gesellschaft bereits, ist die Kapitalerhaltung durch einen (Zwischen-) Abschluss zu belegen. Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter
Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (mindestens die Hälfte der vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine Organstellung innehaben. Für Wirtschaftsprüfer und EU-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.
Stand:02.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
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