Arbeitsschutz; Beantragung eines Befähigungsscheins für Fachkundige für Arbeiten in Druckluft
Zur Leitung von Arbeiten in Druckluft sowie für die ständige Überwachung der Arbeitskammer bedarf es einer fachkundigen Person. Die zuständige Behörde erteilt dieser Person auf Antrag einen Befähigungsschein.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzungen, die Fachkundige und deren ständige Vertreter erfüllen müssen:
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem baufachlichen Beruf oder eine gleichwertige Qualifikation,
- Tätigkeit in Leitungsfunktion,
- ausreichende praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten bei Arbeiten in Druckluft; hierbei sind in der Regel mindestens 50 Drucklufteinsätze, z. B. durch Vorlage von Ablichtungen aus Schleusenbüchern, nachzuweisen sowie eine durch den jeweiligen Fachkundigen bestätigte Aufstellung dieser Tätigkeiten vorzulegen,
- ausreichende Kenntnisse über die bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und die zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen. Der Nachweis ist in einer Prüfung nach Teil 2 Nr. 6 RAB 25 vor einer Prüfungskommission gemäß Teil 2 Nr. 7 RAB 25 zu erbringen.
Verfahrensablauf
Der Befähigungsschein ist schriftlich oder elektronischer Form bei der für den Vollzug der Druckluftverordnung zuständigen Behörde entsprechend den als Anlage B und Anlage C der RAB 25 - Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung) beigefügten Mustern zu beantragen.
Bei Vorlage aller relevanten Unterlagen sowie der oben genannten Voraussetzungen wird ein entsprechender Befähigungsschein erteilt.
Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines wird in der Regel auf 3 Jahre befristet. Er kann ohne erneute Prüfung verlängert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Geltungsdauer als Fachkundiger nachweislich eingesetzt war. In Abhängigkeit von Druckhöhe und Zeitumfang der auf Druckluftbaustellen erworbenen Erfahrungen kann der Geltungsbereich des Befähigungsscheines bezüglich des Arbeitsdrucks begrenzt werden.
Bearbeitungsdauer
bis zu 5 Wochen
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Behörde ist in Folge ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren möglich.
Stand:09.12.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
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