Fahrlehrerlaubnis; Beantragung
Wenn Sie als Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden wollen, dann benötigen Sie hierfür eine Fahrlehrerlaubnis.
Beschreibung
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Nach Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Voraussetzungen
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- mindestens 21 Jahre alt ist,
- geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die sie/ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
- seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
- innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer ausgebildet wurde,
- die jeweilige Fahrlehrerprüfung erfolgreich bestanden hat und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Verfahrensablauf
Die Fahrlehrerausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden.
- Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte frisch erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm zum Zwecke der weiteren Ausbildung und Prüfung (Lehrproben) eine Anwärterbefugnis mit beschränkten Ausbildungsrechten durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt.
- Im Rahmen des Antrags sind im Wesentlichen die o.g. Unterlagen mit Ausnahme der Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule vorzulegen.
- Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Nach Abschluss der Ausbildung zum Fahrlehrer und dem erfolgreichen Bestehen der Fahrlehrerprüfungen erhält die Bewerberin oder der Bewerber – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf Antrag eine unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE. Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt.
- Den Antrag müssen Sie bei für Ihren Wohnort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, über das Online-Verfahren stellen (siehe unter "Online-Verfahren").
- Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag übermittelt werden.
Besondere Hinweise
Personen, die bereits über eine Dienstfahrlehrerlaubnis (der Bundeswehr oder der Polizei) verfügen, können unter erleichterten Bedingungen eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis erhalten. Neben den genannten Unterlagen muss dem Antrag ein Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) beigefügt werden.
Fristen
Die Fahrlehrerlaubnis sollte unmittelbar nach Bestehen der Fahrlehrerprüfung beantragt werden. Ohne den Fahrlehrerschein dürfen keine Fahrschülerinnen oder Fahrschüler ausgebildet werden.
Kosten
Für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis entstehen Gebühren in Höhe von 40,90 EUR.
Hinzu kommen neben den Kosten der Fahrlehrerausbildung Gebühren für
- die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister (3,30 EUR),
- die Ausstellung des Führungszeugnisses (zu bezahlen bei der Gemeinde des Wohnsitzes) sowie
- die Gebühren für die Prüfungen im Rahmen der Fahrlehrerausbildung.
Stand:15.09.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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