Handwerkskarte; Erhalt

Die Handwerkskammer stellt bei Eintragung in die Handwerksrolle eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. 

    Beschreibung

    Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte).

    In die Handwerkskarte sind eingetragen:

    • der Name und die Anschrift des Inhabers/der Inhaberin eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks,
    • der Betriebssitz,
    • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und
    • bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie
    • der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.

    Mit der Handwerkskarte können Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

    Voraussetzungen

    Die Ausstellung der Handwerkskarte setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das bedeutet, dass Sie - oder eine von Ihnen beschäftigte Betriebsleitung - über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen.

    Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin bei der zuständigen Handwerkskammer. Weiterführende Informationen zur Beantragung der Eintragung in die Handwerksrolle finden Sie unter "Verwandte Themen".

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung in die Handwerksrolle die Handwerkskarte. Sie müssen die Handwerkskarte nicht beantragen.

    Regionale Ergänzung (Handwerkskammer für Unterfranken)

    Nur falls Sie ein neue Handwerkskarte (Zweitschrift) benötigen (z.B. bei Verlust), muss diese beantragt werden. Über dieses Verfahren können Sie ein Zweitschrift beantragen.

    Fristen

    keine

    Online-Verfahren

    Regionale Ergänzung (Handwerkskammer für Unterfranken)

    • Zweitschrift der Handwerkskarte beantragen

      Über dieses Verfahren können Sie sich einen neue Handwerkskarte (z.B. bei Verlust) beantragen und zusenden lassen. Sie benötigen ein Benutzerkonto mit PIN-Verknüpfung für das Kundenportal der Handwerkskammer.

    Kosten

    • Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

    Stand:08.01.2025

    Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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