Energieeffizienz-Expertenliste; Beantragung der Eintragung
Wenn Sie sich in der Energieeffizienz-Expertenliste als Expertin/Experte eintragen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Einen Antrag auf Eintragung in die Expertenliste können stellen:
- natürliche Personen,
- Energieberaterinnen/Energieberater und
- Fachleute für energieeffizientes Bauen und Sanieren.
Keinen Antrag stellen können:
- Firmen und
- Verbraucherinnen/Verbraucher.
Weitere Voraussetzung ergeben sich aus den Eintragungskategorien und sind im Regelheft nachzulesen, das auf der Webseite der Expertenliste zum Download zur Verfügung steht.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Eintragung müssen Sie auf der Internetseite der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) erstellen und anschließend bei der dena einreichen.
- Registrieren Sie sich für ein Benutzerkonto auf der Internetseite der dena.
- Geben Sie alle erforderlichen Daten an.
- Wählen Sie eine Eintragungskategorie.
- Laden Sie alle erforderlichen Unterlagen online im Benutzerkonto hoch oder schicken Sie sie per E-Mail, Fax oder Post an die dena.
- Laden Sie gegebenenfalls erforderliche die erforderlichen Unterlagen von Referenzprojekten ausschließlich im Benutzerkonto hoch.
- Erstellen Sie einen Antrag auf Eintragung als Expertin/Experte online im Benutzerkonto auf der Internetseite dena.
- Schicken Sie den Antrag unterschrieben per E-Mail, Fax oder per Post an die dena.
- Die dena entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über eine Freischaltung Ihres Eintrags.
- Bei Freischaltung Ihres Eintrags erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail.
- Bei Ablehnung erhalten Sie von der dena eine E-Mail mit dem Hinweis, sich im Benutzerkonto einzuloggen. Dort lesen nach, welche Voraussetzungen Sie nicht erfüllt haben.
Fristen
- Zum Nachreichen fehlender Nachweise nach Ablehnung des Eintrags: 6 Monate
- Nach Ablauf der Frist wird der Antrag für die Eintragungskategorie(n), für die Nachweise fehlen, zurückgenommen.
- Eine Information zum Ablauf der Frist erfolgt nicht.
- Zur Beanstandung einer Nichteintragung: 1 Monat nach Zugang der Entscheidung
- Die Beanstandung muss schriftlich per Post, Fax oder per E-Mail und begründet eingereicht werden.
- Eintragungszeitraum: 1 Jahr nach Zugang der Entscheidung
- Alle 3 Jahre sind weitere Nachweise zu erbringen (Praxisnachweise und / oder Fortbildungen – siehe Regelheft)
Bearbeitungsdauer
- Für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 2 Wochen
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- in der Regel über einen Abschluss nach § 88 GEG undüber eine Zusatzqualifikation (Weiterbildung, Lehrtätigkeit, Referenz),
- gegebenenfalls Antragsberechtigung beim BAFA und
- eine Haftpflichtversicherung
Hinweis:
Die geforderte Qualifikation unterscheidet sich je nach Eintragungskategorie.
Stand:15.04.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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