Versorgungswirtschaft; Beantragung der Anerkennung als Prüfstelle zur Durchführung von Eichungen
Nur staatlich anerkannte Prüfstellen für Messgeräte für Gas-, Wasser-, Wärme- oder Elektrizität dürfen diese Messgeräte eichen. Private Unternehmen können die Anerkennung als Prüfstelle beantragegn.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Prüfstelle muss über geeignete Prüfräume, anerkannte Prüfgerätschaften und sachkundiges Personal gemäß § 43 MessEV verfügen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung als Prüfstelle zur Durchführung von Eichungen muss beim Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht beantragt werden.
Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewichtprüft die Erfüllung der Anforderungen.
Mit einer Anerkennungsurkunde und einer endgültigen Betriebserlaubnis sowie nach öffentlicher Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals erhält die Prüfstelle die Befugnis, Eichungen durchzuführen.
Fristen
Die Anerkennungen der Prüfstellen, die bis zum 31.12.2014 nach der (alten) Eichordnung erteilt worden sind, habenn ihre Gültigkeit bis längstens zum 31.12.2016 behalten.
Alle Prüfstellen, die weiterhin auf diesem Gebiet tätig sein wollen, müssen eine neue Anerkennung beantragen.
Erforderliche Unterlagen
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Anerkennungsantrag
wird vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht kostenfrei übersandt
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Bestellungsantrag
wird vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht kostenfrei übersandt
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Plan für Prüfraum
formlos
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Normalgeräteliste
formlos
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Vorlage notwendiger Unterlagen für den Prüfstellenleiter und Stellvertreter:
- Bestellungsantrag
- Führungszeugnis
- Fachzeugnisse
- Fachkundenachweis durch Ausbildungszeugnisse (§ 43 MessEV)
- Sachkundenachweis der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM)
- Lebenslauf
- Nachweis einschlägiger Berufserfahrung durch entsprechende Tätigkeitnachweise
- Zustimmungserklärung des Trägers (Formblatt wird vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht kostenlos übersandt )
- Zeugnisse und Sachkundenachweise der jeweiligen Ausbildungsstellen
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Nachweis über geeignete Prüfräume, Raumbelegungspläne (§ 43 MessEV)
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Nachweis über geeignete von der PTB anerkannte Prüfeinrichtungen und Normalgeräte, Vorlage einer Normalgeräteliste (§ 43 MessEV)
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Abschätzung über zu erwartenden Prüfumfang (§ 43 MessEV)
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Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muss die Gewähr dafür bieten, dass
- der Träger der Prüfstelle im Handelsregister eingetragen ist
- er den Schaden wegen seiner Haftung aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals ersetzen kann (Haftpflichtversicherungsnachweis erforderlich)
- er ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt und den ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle aufbringen kann
Stand:08.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
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