Klärschlamm; Beantragung der Bestimmung einer Stelle für die Durchführung von Probenuntersuchungen

Die Klärschlammverordnung verpflichtet den Klärschlammerzeuger, bestimmte Probenuntersuchungen zu Klärschlämmen und Aufbringungsböden für Klärschlämme durchführen zu lassen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Eine Untersuchungsstelle (Antragsteller) wird für bestimmte nach der Klärschlammverordnung vorgesehene Probenuntersuchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost dann bestimmt (notifiziert), wenn der Antragsteller

  • zuverlässig ist
  • die erforderliche Unabhängigkeit für die Untersuchungen besitzt
  • die erforderliche Fachkunde für die jeweiligen Untersuchungen hat
  • die erforderliche gerätetechnische Ausstattung für die Untersuchungen besitzt
  • in regelmäßig stattfindenden Qualitätssicherungsmaßnahmen nachgewiesen hat, dass er die fachliche Kompetenz besitzt
  • ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO EN 17025 eingeführt hat und
  • die erfolgreiche Teilnahme am Länderübergreifenden Ringversuch (LÜRV) nachweisen kann.

Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung eines Antrags auf Bestimmung (Notifizierung) als Stelle für bestimmte Untersuchungen keine Fristen zu beachten.

Bei bestehender Notifizierung ist der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Notifizierungsbescheids bei der zuständigen Stelle zu stellen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Nachweis über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LÜRV")

    Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.

  • bei überregional tätigen Antragstellern: Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren

    sowie das Protokoll des letzten Laboraudits durch die Akkreditierungsstelle (DAKKs)

  • Verpflichtungserklärungen zur zukünfigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LÜRV")

    Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.

  • Verpflichtungserklärung, den Beauftragten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft während der üblichen Geschäftszeit Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten.

    Das Fachmodul Abfall ist zu beachten.

  • Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft aufzubewahren

  • bei Antragstellern oder verantwortlichen Personen aus dem EU- oder EWR-Ausland

    genügen zu den oben genannten Nachweisen zur Zuverlässigkeit und Fachkunde auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus den Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausländischen Staates ergibt. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.

Formulare

Kosten

  • Die Gebühren für die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung (Notifizierung) einer Untersuchungsstelle werden nach dem bayerischen Kostengesetz (KG) vom 20.02.1998 und dem Kostenverzeichnis (Art. 6 KG) erhoben:

    • Gebühr für die Notifizierung: 200 bis 400 €
    • Gebühr für den Länderübergreifenden Ringversuch (LÜRV): Die Gebühren richten sich nach dem LAWA-Merkblatt A-3. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr, einer Probengebühr und einer Parametergebühr zusammen.

Stand:03.04.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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