Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung
            
            
                
                    
                        Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                     Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung  ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.
                    
                
             
        
                
            
        
                
                Stand:16.07.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
                
    
  
             
            
            
                
                    
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