Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz; Beantragung der Anerkennung

Um eine Berufsausübungsgesellschaft nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Steuerberaterkammer stellen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

  • Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
  • Europäische Gesellschaften und
  • Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet

  • mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,
  • mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
  • mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen,
  • mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind anzugeben:

  • Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich führen sowie
  • Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft.

Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 StBerG erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, wird die zuständige Steuerberaterkammer die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 StBerG als Berufsausübungsgesellschaft anerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Fristen

keine

Online-Verfahren

Kosten

  • Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.

Rechtsbehelf

Klage beim Finanzgericht

Stand:09.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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