Krankheitserreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten
            
            
                
                    
                        Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausübt, muss jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit anzeigen.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Wer eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern.
Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.
Welche weiteren Unterlagen zusammen mit der Anzeige einzureichen sind, richtet sich nach der Art der Änderung (z. B. aktualisierte Lageskizze der Räume bei baulichen Änderungen) und sollte gegebenenfalls vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Es wird eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgeübt.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Die Veränderungsanzeige erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie die Anzeige papiergebunden übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Die Veränderungsanzeige hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 5,00 € bis 160,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung. 
 
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    Verwaltungsgerichtliche Klage
                    
                
             
        
                
            
        
                
                Stand:29.07.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
                
    
  
             
            
            
                
                    
                        - Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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- Kosten, lokal begrenzt