Waffenhandel; Anzeige der Verbringung von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland
            
            
                
                    
                        Wenn Sie als Waffenhändler oder Waffenhersteller mit allgemeiner Verbringungserlaubnis Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in den EU-Raum, die Schengenstaaten sowie Nordirland transportieren, müssen Sie die Verbringung beim Bundesverwaltungsamt anzeigen.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Damit der legale Waffenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Schengenraum sowie Nordirlands nachvollziehbar ist, gibt es den EU-Meldedienst. Im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) werden EU-weit Meldungen zu Waffen- und Munitionstransporten erfasst. In Deutschlands nimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) Verbringungsmeldungen von Waffen und Munition an und übermittelt sie an das IMI.
 
Waffenhändler und -hersteller können statt einer Erlaubnis für jede einzelne Ausfuhr eine allgemeine Verbringungserlaubnis beantragen. Diese ist 3 Jahre lang gültig. Sie können die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
 
Nur wenn Sie im Besitz dieser allgemeinen Verbringungserlaubnis sind, sind Sie verpflichtet, Ausfuhren in gleichgestellte Mitgliedstaaten direkt dem BVA anzuzeigen.
 
Diese Anzeige umfasst Angaben
 
- zur Beförderung,
- zu Versender und Empfänger,
- zur Erlaubnis und
- über die Waffen oder Munition.
 
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    - Sie haben eine allgemeine, gültige Verbringungserlaubnis.
- Der Empfängermitgliedstaat hat der Verbringung zugestimmt oder eine Freistellung erteilt.
 
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Sie können die Verbringung online, per DE-Mail oder per Post melden.
 
Wenn Sie die Verbringung online melden wollen:
 
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  Öffnen Sie den Onlinedienst. Sie können sich folgendermaßen identifizieren: 
  - als Privatperson mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, dem elektronischen Aufenthaltstitel oder der eID für EU-Bürger
- als Privatperson mit dem ELSTER-Zertifikat über die BundID
- als Organisation mit dem Unternehmenskonto auf der Basis von ELSTER
 
- Füllen Sie den Antrag aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie die Meldung online ab.
Wenn Sie die Verbringung per DE-Mail oder Post melden wollen:
 
- Beantragen Sie das Formular für die Verbringungsanzeige bei der zuständigen Waffenbehörde.
- Füllen Sie das Formular aus, unterschrieben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per DE-Mail an das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Das BVA prüft Ihre Meldung und überträgt die Informationen in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Sie erhalten die bestätigte Meldung per Post oder DE-Mail.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Die allgemeine Verbringungserlaubnis darf nicht älter als 3 Jahre sein.
 
Die Anzeige und Verbringung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einfuhrerlaubnis geschehen.
                    
                
                
             
        
                
            
                Bearbeitungsdauer
                
                    1 bis 7 Tage
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    - Klage vor dem Verwaltungsgericht
 
        
                
            
        
                
                Stand:17.10.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bundesverwaltungsamt
                
    
  
             
            
            
                
                    
                        - Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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