Berufsausübungsgesellschaft; Beantragung der Zulassung durch Rechtsanwälte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Auch eine Verbindung mit Angehörigen anderer Berufe ist möglich. Diese müssen grundsätzlich von den Rechtsanwaltskammern zugelassen werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane den in §§ 59b und 59c BRAO genannten Berufsgruppen angehören. Die Berufsausübungsgesellschaft muss eine zulässige Rechtsform gewählt haben und darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. Sie muss zudem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen oder eine vorläufige Deckungszusage vorlegen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. Sie ist während der Dauer der Betätigung aufrecht zu erhalten.

Nach ihrer Zulassung werden Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder der zulassenden Kammern.

Keine Zulassung ist erforderlich für Personengesellschaften, bei denen erstens keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen zweitens als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. Diese können aber freiwillig eine Zulassung beantragen. Sie werden nach Zulassung ebenfalls Mitglieder der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

Verfahrensablauf

Die Zulassung muss über das Antragsformular der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt werden.

  • Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen.
  • Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen.
  • Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

Besondere Hinweise

Die Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften sind mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie haben die vormals geltenden Regelungen zu den Rechtsanwaltsgesellschaften abgelöst und die Möglichkeiten der beruflichen Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten deutlich erweitert.

Fristen

keine

 

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft

    Die Antragsformulare der zuständigen Rechtsanwaltskammer werden unter „Formulare“ angezeigt, wenn Sie den Ort des Sitzes der Berufsausübungsgesellschaft ausgewählt haben.

  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage

  • Aktueller Registerauszug, soweit ein solcher bereits vorliegt

  • Bei nichtanwaltlichen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane: Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Kammer, soweit die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kammer angehören

    andernfalls: geeignete Qualifikations-, Studien- oder Tätigkeitsnachweise

  • Auskünfte zu ggf. weiteren vorzulegenden Unterlagen erteilen die zuständigen Rechtsanwaltskammern.

Formulare

Regionale Ergänzung (Rechtsanwaltskammer Nürnberg)

  • Formular, lokal begrenzt: BAG - Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft
    Hinweis

    Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

  • Formular, lokal begrenzt: BAG - Anlage A Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, lokal begrenzt: BAG - Anlage B Weitere Gesellschafter
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, lokal begrenzt: BAG - Anlage C Berufungsausübungsgesellschaften als Gesellschafter (§ 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, lokal begrenzt: BAG - Anlage D Haltegesellschaften als Gesellschafter
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, lokal begrenzt: BAG - Anlage E Weitere Mitglieder in Aufsichts- oder Geschäftsführungsorganen
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, lokal begrenzt: BAG - Anlage F Weitere Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, lokal begrenzt: BAG - Anlage G Mitgliederaufnahmebogen
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Für die Zulassung fallen Gebühren an. Diese werden von der Rechtsanwaltskammer festgelegt.

    Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Mitgliedsbeitrag für die Gesellschaft sowie der Kammerbeitrag für die einzelnen natürlichen Personen an, soweit diese ebenfalls Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer sind. Auskünfte zur Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge erteilen die Rechtsanwaltskammern.

    Die Gebühren und Beiträge können durch Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Regionale Ergänzung (Rechtsanwaltskammer Nürnberg)

  • Die Zulassungsgebühr beträgt einheitlich 1.000,00 EUR.

Rechtsbehelf

Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§§ 112a ff. BRAO).

Weiterführende Links

Regionale Ergänzung (Rechtsanwaltskammer Nürnberg)

Stand:15.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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