Voraussetzungen
Es handelt sich um eine Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG).
Anbauvereinigungen
- dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen.
- müssen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen.
- müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten.
- müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.
Anbauvereinigungenerhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn
- die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.
Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.
Besondere Hinweise
Die Erlaubnis kann insbesondere versagt werden, aufgrund fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird
Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.
Die Erlaubnis kann durch die zuständige Behörde auch dann versagt werden, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind.
Zudem kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung sich in unmittelbarer Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.
Damit soll den zuständigen Behörden ermöglicht werden, sicherzustellen, dass nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort oder im selben Objekt betreiben dürfen. So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung entgegenstehen würden.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in § 11 Absatz 4 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt aber unter anderem von der Qualität und Vollständigkeit der Anträge ab.