Rebpflanzgut; Beantragung der Anerkennung

Rebpflanzgut darf nur als anerkanntes Vermehrungsgut und mit dem nach der Pflanzenbeschauverordnung gefordeten Pflanzenpass in den Verkehr gebracht werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Der Vermehrer von Rebpflanzgut muss bei der jeweilig zuständigen Behörde ( = Anerkennungsstelle ) registriert sein. Dies ist die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Sachgebiet Weinrecht.

Fristen

Bis 15.06.: Anträge auf Anerkennung von Mutterrebenbeständen und Anerkennung von einjährigen Pfropfreben. Bis 01.07.: Anträge auf Anerkennung von Topfreben

Kosten

  • Kostensatz 0,70 € je angefangenes Ar des zur Anerkennung von Reben angemeldeten Mutterrebenbestandes. Kostensatz 3,50 € je angefangene 1.000 Stück der in Rebschulen besichtigten Reben.

Weiterführende Links

Stand:06.07.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

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