Rebpflanzgut; Beantragung der Anerkennung
            
            
                
                    
                        Rebpflanzgut darf nur als anerkanntes Vermehrungsgut und mit dem nach der Pflanzenbeschauverordnung gefordeten Pflanzenpass in den Verkehr gebracht werden.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Der Vermehrer von Edelreisern oder Pfropfreben beantragt für sein Vermehrungsgut die Anerkennung. Die Anerkennungsstelle überprüft die Angaben auf Plausibilität. Sie kontrolliert während der Vegetationszeit die Sortenreinheit, die Sortentypizität und den Gesundheitszustand der Mutterrebenbestände, die der Gewinnung von Edelreisern dienen, und die Rebschulflächen, auf denen die Pfropfreben kultiviert werden. Des weiteren überprüft die Anerkennungsstelle vor dem Inverkehrbringen der Edelreiser oder Pfropfreben die Menge und Beschaffenheit der sortierten und gebündelten Ware.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Der Vermehrer von Rebpflanzgut muss bei der jeweilig zuständigen Behörde ( = Anerkennungsstelle ) registriert sein. Dies ist die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Sachgebiet Weinrecht.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Bis 15.06.: Anträge auf Anerkennung von Mutterrebenbeständen und Anerkennung von einjährigen Pfropfreben.
Bis 01.07.: Anträge auf Anerkennung von Topfreben
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - Kostensatz 0,70 € je angefangenes Ar des zur Anerkennung von Reben angemeldeten Mutterrebenbestandes.
Kostensatz 3,50 € je angefangene 1.000 Stück der in Rebschulen besichtigten Reben.
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:08.10.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
                
    
  
             
            
            
                
                    
                        - Online-Verfahren, bayernweit
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