Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r
Vor erstmaligem Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Nachweisberechtigte für Standsicherheit die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Im Verzeichnis der auswärtigen Nachweisberechtigten für Standsicherheit wird nach Anzeige geführt,
- bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit wer im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen sind und eine Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die in diesem Staat erforderlich ist, um Standsicherheitsnachweise für alle Gebäude erstellen zu dürfen.
- bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit wer
- in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
- nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen praktisch tätig war.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung schriftlich bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgen.
Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Standsicherheitsnachweisen untersagt werden.
Fristen
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
-
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Identitätsnachweis durch Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Nachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz für den Geltungsbereich Deutschland
- Bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit:
- Nachweis über Ausbildung und/oder Berufserfahrung
- Bestätigung der zuständigen Stelle (Behörde/Kammer), dass die Niederlassung als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit rechtmäßig ist und die Tätigkeit als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- Bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit:
- Nachweis über das Studium des Bauingenieurwesens durch Fotokopien von Abschlussurkunden / Diplomen, Zeugnissen und Diploma Supplement inklusive Fächerübersicht
- Nachweise über die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr, mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen (Projektliste, Arbeitszeugnisse)
Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.
Kosten
- Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Nachweisberechtigten: 40,00 EUR
- Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand:03.01.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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