Schlepp- und Reklameflüge; Beantragung einer Erlaubnis
            
            
                
                    
                        Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie Schlepp- oder Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen durchführen möchten.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Die Erlaubnis zur besonderen Nutzung des Luftraums für Schlepp- und Reklameflüge muss beim zuständigen Luftamt beantragt werden.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Eine Erlaubnis kann erteilt werden,
- wenn der Luftfahrzeugführer eine Schleppberechtigung besitzt,
- das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen ausgerüstet ist,
- nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen sollen und
- die Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeugs das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.  
 
        
                
            
        
                
            
                Besondere Hinweise
                
                    Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.
                    
                
                
             
        
                
            
                Fristen
                
                    1 Woche vor dem geplanten Schlepp- oder Reklameflug
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
                    - 
                            
                            
                            Schleppberechtigung 
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                            Nachweis über geeichten Barographen 
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                            Nachweis über Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeugs, die das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich einschließt 
 
        
                
            
                Formulare
                Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    Verwaltungsgerichtliche Klage
                    
                
             
        
                
            
        
                
                Stand:02.07.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
                
    
  
             
            
            
                
                    
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