Markscheider; Beantragung der Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

Wenn an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Soweit für Betriebe der folgenden Bergbauzweige

  • Übertägige Aufsuchungs-oder Gewinnungsbetriebe
  • Betriebe mit Aufsuchung oder Gewinnung durch Bohrungen von über Tage
  • Kavernen-oder Porenspeicher
  • Betriebe mit Gewinnung in alten Halden

an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde; die Anerkennung erfolgt für eine oder mehrere der o.g. Bergbauzweige. Ein Risswerk ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person" für den jeweiligen Bergbauzweig:

  • ob körperliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit vorhanden sind,
  • ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt,
  • ob die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Bergbauzweig vorhanden sind,
  • Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.

Voraussetzungen

  • Anerkannte Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungen einer Hochschule, Fachhochschule oder Technikerschule,
  • ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss,
  • eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung mit nachweislich überdurchschnittlicher Fachkunde,
  • eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit im jeweiligen Bergbauzweig nach dem berufsqualifizierenden Abschluss,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit,
  • die körperliche Eignung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnisse der Abschlussprüfung bzw. Nachweis der Gleichwertigkeit bei Abschlüssen außerhalb Deutschlands

    Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungs- und bergtechnischen Kenntnisse für den jeweiligen Bergbauzweig erworben wurden.

  • Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit im jeweiligen Bergbauzweig

    Bescheinigung des Arbeitgebers

  • Führungszeugnis
  • ärztliche Bescheinigung

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • ca. 300 Euro

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:03.04.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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