Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten

Steuerberatern/Steuerberaterinnen ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere erteilt werden bei

  • Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten,
  • Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind; dabei ist sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden,
  • gewerblichen Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind,
  • vorübergehendem Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters,
  • Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder online beantragt werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Erläuterung, warum durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist
    • Gesellschaftsvertrag/Satzung
    • Nachweis Versicherungsschutz für beabsichtigte Tätigkeit
    • gegebenenfalls sonstige Nachweise (z.B. Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, Organigramm)

Online-Verfahren

Kosten

  • Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren fällig, deren Höhe je nach zuständiger Steuerberaterkammer unterschiedlich ist.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:18.07.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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