Digitale Plattform; Beantragung einer Auskunft zum Vorliegen einer Plattform oder relevanter Tätigkeiten
            
            
                
                    
                        Sie betreiben eine Internetseite über die Leistungen erbracht werden? Dann können Sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüfen lassen, ob Sie eine Plattform betreiben.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Als Betreiberin oder Betreiber digitaler Plattformen sind Sie verpflichtet, steuerrelevante Daten Ihrer registrierten Anbieterinnen und Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Relevante Tätigkeiten auf einer Plattform sind:
- Vermietung von unbeweglichem Vermögen, beispielsweise Büroräume, Parkplätze
- Erbringung von persönlichen Dienstleistungen beispielsweise Transport, Lieferservice, Nachhilfe
- Verkauf von Waren, gebraucht oder Neuware
- Vermietung von Verkehrsmitteln aller Art
Die Meldepflicht betrifft digitale Plattformen, über die Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Wenn Sie eine Internetseite betreiben und nicht sicher sind, ob es sich um eine Plattform handelt oder relevante Tätigkeiten betroffen sind, können Sie beim BZSt eine Auskunft beantragen.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Es besteht ein besonderes Interesse an der Auskunft.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Sie können die Auskunft online über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder per Post beantragen.
 
Antrag über das BZSt-Online-Portal:
 
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  Sie müssen sich zunächst im BOP registrieren. 
  - Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
 
- Wenden Sie sich für die Registrierung im BOP an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Das BZSt übersendet Ihnen dann per Post eine BZSt-Nummer und per E-Mail das BZSt-Geheimnis als Zugangscode.
- Mit den Daten können Sie sich im BOP registrieren. Sie erhalten per E-Mail einen Link zur Bestätigung Ihrer Daten. Anschließend bekommen Sie eine Aktivierungs-ID per E-Mail und einen Aktivierungscode per Post.
- Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen und die Auskunft online beantragen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag online ab.
Antrag per Post:
 
- Senden Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das BZSt.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid.
 
        
                
            
                Besondere Hinweise
                
                    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    
                    
                
                
             
        
                
            
                Fristen
                
                    Es gibt keine Frist.
                    
                
                
             
        
                
            
                Bearbeitungsdauer
                
                    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll innerhalb von 6 Monaten über den Antrag entscheiden. Das BZSt wird Sie mit entsprechender Begründung informieren, wenn innerhalb von dieser Zeit nicht über Ihren Antrag entschieden werden kann. (6 bis 9 Monate)
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt Ihnen die Gebühr mit, bevor Sie die Auskunft erhalten. Sie müssen die Gebühr innerhalb eines Monats nach Festsetzung zahlen. Das BZSt kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichten. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie den Antrag zurücknehmen.
 Gebühr: 5.000 EUR
 
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:23.02.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
                
    
  
             
            
            
                
                    
                        - Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
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