Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu erfüllen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").

Verfahrensablauf

Die Anzeigen und Meldungen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln. Sie können formlos erfolgen.

Zuständig für die Meldung nach § 47 SGB VIII ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde. Das kann die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein. 

  • Für Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises sind die Regierungen zuständig.
  • Bei Einrichtungen in Trägerschaft freier Träger oder kreisangehöriger Gemeinden muss differenziert werden, ob Art. 29 BayKiBiG anwendbar ist:
    • wenn Öffnungszeiten < 20h/Woche, dann sind die Regierungen zsutändig
    • wenn Öffnungszeiten >= 20h/Woche, dann sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig

Fristen

Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

Kosten

  • keine

Stand:23.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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