Umsatzsteuerheft; Beantragung
            
            
                
                    
                        Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    - Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
 
        
                
            
        
                
            
                Besondere Hinweise
                
                    Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder 
- ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
 
        
                
            
                Fristen
                
                    Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:11.12.2024
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
                
    
  
             
            
            
                
                    
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