Berufskrankheit; Meldung des Verdachts an die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft den Verdacht auf eine Berufskrankheit, wenn sie eine entsprechende Meldung erhält.
Beschreibung
Voraussetzungen
Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn
- sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
- Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.
- und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.
Verfahrensablauf
Für Ärztinnen und Ärzte:
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die vorgeschriebene Verdachtsmeldung schriftlich erstellen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer:
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die entsprechende Meldung schriftlich zu erstellen.
Für Versicherte:
- Melden Sie als Versicherte oder Versicherter den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
- Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft anschließend, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben.
- Sie müssen hierfür keine weiteren Anträge stellen.
Fristen
Für Ärzte, unternehmerische Personen, Krankenkassen:
Für Versicherte:
- Sie müssen keine Fristen einhalten. Es wird empfohlen, den Verdacht auf eine Berufskrankheit so früh wie möglich zu melden.
Bearbeitungsdauer
Nach Ihrer Mitteilung erhalten Sie weitere Informationen zum Berufskrankheitenverfahren. (1 bis 2 Wochen)
Rechtsbehelf
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
- Klage vor dem Sozialgericht
Stand:29.08.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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