Heilpraktikererlaubnis; Beantragung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Beschreibung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:

  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise entsprechend den Voraussetzungen

    (z. B. Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest, aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss)

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Landratsamt Haßberge)

  • Erneuter Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

    Sie können sich für die Wiederholungsprüfung für die erneute Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis online anmelden.

  • Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

    Wir bitten zu beachten, dass uns Ihre vollständigen Antragsunterlagen spätestens fünf Werktage vor dem jeweiligen Fristende vorliegen müssen, da sonst eine Anmeldung nicht garantiert werden kann. Anmeldungen zur Frühjahrsprüfung im März sind bis zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres vorzulegen und Anmeldungen zur Herbstprüfung im Oktober sind bis zum Stichtag 30. Juni des laufenden Jahres vorzulegen.

Kosten

    • Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (150 bis 500 Euro).
    • Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Anlage zur Gesundheitsgebührenverordnung (bis zu 500 Euro)

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage

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Stand:18.03.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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