Kindertagesbetreuung; Meldung einer betriebserlaubnisfreien Kinderbetreuung
            
            
                
                    
                        Angebote zur Kinderbetreuung im Rahmen von maximal 10 Stunden pro Woche oder Betreuung von einzelnen Kindern nicht länger als 5 Stunden pro Woche bedürfen keiner Betriebserlaubnis, müssen aber trotzdem dem Jugendamt gemeldet werden.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis, wenn Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden. Für Betreuungsangebote bis maximal 10 Stunden pro Woche oder wenn das einzelne Kind nicht länger als 5 Stunden pro Woche betreut wird, besteht keine Erlaubnispflicht. Diese Betreuungsangebote müssen jedoch beim örtlich zuständigen Jugendamt gemeldet werden.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Sie betreuen Kinder maximal 10 Stunden pro Woche oder einzelne Kinder nicht länger als 5 Stunden pro Woche.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Sie müssen Angebote zur Kinderbetreuung dem örtlich zuständigen Jugendamt melden.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Die Meldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Formulare
                Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:13.05.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
                
    
  
             
            
            
                
                    
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