Umsatzsteuer; Beantragung der Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten für internationale Organisation oder deren Mitglied
Als internationale Organisation können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befreien lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Anträge können stellen:
- internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen, in deren Gründungsabkommen beziehungsweise Privilegienprotokoll oder Sitzstaatabkommen eine Entlastung von der Umsatzsteuer vereinbart wurde
Weitere Voraussetzungen:
- Die in Anspruch genommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der internationalen Organisation oder deren Mitglieder bestimmt und geeignet.
- Der Betrag der nach deutschem Recht zu berechnenden Umsatzsteuer nach Umrechnung zum amtlichen Kurs muss je Rechnung EUR 25,00 übersteigen.
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Antrag per Post:
- Die Europäische Union hat einen einheitlichen, in den wichtigsten Sprachen der Union aufgelegten Vordruck herausgegeben. Fordern Sie den Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern über dessen Kontaktformular an.
- Füllen Sie den Vordruck aus und schicken Sie ihn gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das BZSt.
- Das BZSt entscheidet über den Umfang der Freistellung von der ausländischen Steuer und teilt Ihnen die Entscheidung durch eine Bescheinigung mit.
- Leiten Sie diese Bescheinigung an das ausländische Unternehmen weiter. Dieses ist damit berechtigt, den Umsatz steuerfrei zu belassen oder bereits gezahlte Steuer an Sie auszuzahlen. Das Unternehmen verwahrt die Bescheinigung als Nachweis für seine zuständige Steuerbehörde.
Fristen
Antragsstellung: Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Bearbeitungsdauer
in der Regel 1 bis 3 Wochen
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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