Umsatzsteuer; Abgabe einer Umsatzsteuererklärung über die Beförderung von Personen mit im Inland nicht zugelassenen Kraftomnibussen
Wenn Sie als Unternehmen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, Personen über die Grenzen an deutschen Seehäfen oder über die Grenze zur Schweiz befördern, müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Die Kraftomnibusse, mit denen Sie Personen befördern, sind nicht in Deutschland zugelassen.
- Ihre Kraftomnibusse überqueren Drittlandsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland im Gelegenheitsverkehr.
Verfahrensablauf
Bei Aus- und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):
- Füllen Sie für jede einzelne Fahrt das Formular zur Umsatzsteuererklärung über die Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen in 2-facher Ausführung aus. Dies können Sie im Vorfeld machen. Sie können das Formular auch direkt an der Zolldienststelle an der Grenze bekommen.
- Der Beförderer des Kraftomnibusses, also zum Beispiel die Fahrerin oder der Fahrer, muss beide ausgefüllten Formulare an der Grenze bei der Zolldienststelle abgeben.
- Die Zolldienststelle setzt die Steuer fest und gibt eine Ausfertigung des Formulars an den Beförderer zurück.
- Der Beförderer muss die Steuer sofort bezahlen.
- Die Zolldienststelle gibt dem Beförderer eine Steuerquittung. Diese Quittung sowie das Formular muss der Beförderer auf der gesamten Fahrt mit sich führen.
Bei Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):
- Die Quittung und das Formular muss der Beförderer beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland der Zolldienststelle an der Grenze vorzeigen. Wenn sich die Zahl der Personenkilometer, die der Kraftomnibus in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zurückgelegt hat, später von der Zahl auf dem Formular bei Einreise unterscheidet, muss der Beförderer eine neue oben genannte Steuererklärung abgeben und es wird wie oben verfahren. Wenn der Betrag weniger als EUR 2,50 beträgt, muss der Beförderer keine neue Steuererklärung abgeben.
Fristen
Abgabe der Steuererklärung:
sofort bei jeder Beförderung (Ein-oder Ausreise) über eine Drittlandsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland
Bezahlen der Steuer:
sofort
Bearbeitungsdauer
Errechnung der Steuerhöhe an der Grenze: sofort
Ausstellung des Steuerbescheids an der Grenze: sofort
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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