Umsatzsteuer; Beantragung einer Erstattung durch Reisende aus einem Nicht-EU-Staat

Reisende aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei in Deutschland einkaufen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat.
  • Ihr Wohnort ist nicht Nordirland.
  • Sie sind nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, der Sie zu einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Deutschland berechtigt.
  • Beim Einkauf handelt es sich um Waren aus dem  Einzelhandel. Dienstleistungen sind ausgeschlossen.
  • Die Waren müssen innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen.
  • Sie führen die Ware in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus. Zu persönlichem Reisegepäck gehört nur Gepäck, das  Sie beim Grenzübertritt bei sich führen. Gepäck, das per Post oder mit einer Spedition nach Hause geschickt wird, gilt nicht als persönliches Reisegepäck.
  • Der Einkauf muss pro Beleg mindestens EUR 50,01 (einschließlich Umsatzsteuer) betragen.

Verfahrensablauf

Fragen Sie im Geschäft nach dem Formular „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)“ und lassen  Sie dieses vor Ort ausfüllen. Alternativ können Sie das Formular selbst auf der Internetseite des Zolls ausdrucken und während des Einkaufs mit sich führen. Oder Sie verwenden den Kassen- oder Rechnungsbeleg. Dieser kann anstelle des vorher genannten Formulars  zur Vorlage bei der Grenzzollstelle genutzt werden.

Im Geschäft

  • Wenn Sie das Formular nutzen: Lassen Sie es vom Händler ausfüllen und  durch seine Unterschrift bestätigen.
  • Alternativ: Verwenden Sie den Kassen- oder Rechnungsbeleg.

An der Grenzzollstelle

  • Informieren Sie beim Check-In das Personal Ihrer Fluggesellschaft darüber, dass Sie eine Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung benötigen, um die Umsatzsteuer Ihrer Einkäufe erstattet zu bekommen.
  • Das Flugpersonal wird Sie nach Abfertigung des Gepäcks und Anbringen des Gepäckanhängers mit Ihrem Gepäck an die zuständige Grenzzollstelle verweisen.
  • Das Zollpersonal bestätigt Ihnen auf dem Formular oder  dem Kassenbeleg / Rechnung die Ausfuhr Ihrer Einkäufe. Wenn sich Ihre Einkäufe im Aufgabegepäck befinden, verbleibt das Gepäckstück beim Zoll und wird von dort in den Transport weitergeleitet. Wenn sich Ihre Einkäufe im Handgepäck befinden, können Sie dieses nach der Abfertigung mit in die Kabine nehmen.
  • Mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung durch den Zoll können Sie sich nun  die Umsatzsteuer erstatten lassen. Dafür gibt es 2 Wege:  
    • Zurück Zuhause senden Sie den Ausfuhr- und Abnehmernachweis an den Händler. Dieser zahlt Ihnen dann die Umsatzsteuer zurück.
    • Alternativ können Sie sich direkt am Flughafen vor Abreise an ein Serviceunternehmen wenden, welches die Rückerstattung gegen eine Servicegebühr für Sie durchführt.

Bitte beachten Sie, falls Sie innerhalb des Europäischen Zollgebiets nochmals umsteigen:

  • Waren im Aufgabegepäck müssen Sie am ersten Abflughafen von der Zollstelle bestätigen lassen.
  • Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird beim letzten Abflughafen der EU zollamtlich bestätigt.

Fristen

Die Umsatzsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie die Waren vor Ablauf des 3. Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufs folgt, ausführen.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten die Ausfuhrbestätigung von der zuständigen Grenzzollstelle in der Regel sofort.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Nachweis des Wohnorts durch Personaldokumente (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)

Formulare

Kosten

  • Es entstehen keine Kosten für Sie.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (bei Ablehnung der Bestätigung)
  • Der Widerspruch ist bei dem Hauptzollamt einzulegen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grenzzollamt liegt, das die Bestätigung abgelehnt hat.
  • finanzgerichtliche Klage

Stand:08.05.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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