Alkopopsteuer; Zahlung
Wenn Sie Alkopops herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkopopsteuer und zusätzlich Alkoholsteuer bezahlen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie müssen Alkopopsteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn
- Sie ein Steuerlager besitzen, aus dem die Alkopops entnommen wurden, oder wenn Sie dort verbraucht wurden,
- Sie "registrierter Empfänger" sind und Alkopops im Anschluss an deren Beförderung in Ihren Betrieb aufnehmen, die unter Steueraussetzung transportiert wurden, oder
- Sie an einer Herstellung von Alkopops ohne Erlaubnis beteiligt waren.
Verfahrensablauf
Wenn die Steuer durch die Entnahme der Alkopops aus dem Steuerlager oder dem Verbrauch in diesem entsteht, muss der Steuerlagerinhaber eine Steueranmeldung abgeben und darin die Steuer selbst berechnen. Der "registrierte Empfänger" ist für die Steueranmeldung zuständig, wenn die Alkopops im Anschluss an die Beförderung unter Steueraussetzung durch die Aufnahme in seinen Betrieb versteuert werden müssen.
Sie können die Steuer per Post oder online anmelden.
Anmeldung per Post:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung und laden Sie die entsprechenden Formulare herunter. Sie können die Formulare am Computer ausfüllen.
- Wenn auch der in den Alkopops enthaltene Alkohol versteuert werden muss, benötigen Sie zusätzliche Formulare.
- Füllen Sie die Formulare aus und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
- Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
- Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
- Wenn die Alkopopsteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben.
Online-Anmeldung:
- Rufen Sie die Online-Anmeldung auf dem Zoll-Portal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
- Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
- Wenn die Alkopopsteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben.
Wenn Sie Alkopops aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
Zuständig ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.
Fristen
Abgabefrist
Abgabe der Steuererklärung:
- bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
- wenn die Steuer durch Unregelmäßigkeiten oder ein Verbot entsteht, das missachtet wurde: sofort
Bezahlen der Steuer:
- bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
- wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort
Bearbeitungsdauer
1 bis 5 Tage
Kosten
- Keine (bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Stand:05.01.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt